Relaunch unserer neuen Website mit dem hauseigenen "BINARY cms" Mehr erfahren →
Rechtliches

AGB - Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BINARY one GmbH. Stand: Oktober 2025.

A Allgemeine Bedingungen

1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kundin» genannt) und BINARY one.

1.2 Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Kundenverträgen einschliesslich Vertragsofferten für die Erbringung der Leistungen von BINARY one. Sie gelten als integrierter Bestandteil der jeweiligen Kundenverträge und ergänzen die dort getroffenen Vereinbarungen.

1.3 Sie gelten mit Annahme einer BINARY one Offerte durch die Kundin als vereinbart.

2 Definition

Den in diesen AGB verwendeten speziellen Begriffen kommt die nachfolgende Bedeutung zu:

Kundenvertrag
 Oberbegriff für alle Verträge von BINARY one mit ihren Kunden unabhängig davon, wie die Verträge im Einzelfall bezeichnet werden und welche Art von Lösungen BINARY one für den Kunden erstellt oder in welche Art von Dienstleistungen BINARY one für den Kunden erbringt.


Drittkomponenten
 Darunter sind Lösungen zu verstehen, die von Dritten erstellt und von BINARY one an den Kunden geliefert und lizenziert werden.


Fremdkomponenten
 Darunter sind Lösungen, Teile, Komponenten und Produkte (Hardware, Produkte, Software, Programme, etc.) zu verstehen, die von Dritten erstellt und von Dritten an den Kunden geliefert und lizenziert werden.


Leistungsbeschreibung
 Darunter ist die Beschreibung der von BINARY one zu erbringenden Leistungen zu verstehen, die aufgrund der Offerte von BINARY one und dem Vertragsabschluss zum Bestandteil des Kundenvertrags wird.


Projectmanagement Guidelines
 Darunter sind klare Richtlinien und Standards für das Projektmanagement zu verstehen, die ein gemeinsames Verständnis für Abläufe, Rollen und Erwartungen schaffen, um Projekte effizient zu planen, Risiken frühzeitig zu erkennen und eine erfolgreiche Zusammenarbeit sicherzustellen.


Project Improvement Plan (kurz «PIMP»)
 Darunter ist ein von BINARY one eigens entwickeltes Projektmanagement-Framework zu verstehen, welches etablierte Standards (wie HERMES, IPMA und PMI/PMP) vereint, um Projektziele und Qualitätsverbesserungen messbar und strukturiert umzusetzen.

3 Leistungen von BINARY one

Art und Umfang der Leistungen von BINARY one entsprechen der akzeptierten Offerte bzw. werden im Kundenvertrag geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente wie beispielsweise die Leistungsbeschreibung, die Detailspezifikationen und den Project Improvement Plan verwiesen werden.

4 Ausführung

4.1 Die Ausführung erfolgt unter Anwendung der «Projectmanagement Guidelines» von BINARY one und insbesondere dem darin vorgesehenen «Project Improvement Plan» (kurz «PIMP»). Dabei gibt BINARY one der Kundin die Möglichkeit, sich laufend über den Fortschritt der Arbeiten ein Bild zu verschaffen. Die Vertragsparteien zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.

4.2 Die Vertragsparteien vereinbaren die organisatorischen Rahmenbedingungen und bezeichnen die verantwortlichen Personen. Die Kundin gewährt BINARY one den notwendigen Zugriff auf ihre Systeme und zu ihren Räumlichkeiten, und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.

4.3 BINARY one verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften der Kundin, insbesondere der Zugriffs- und Zutrittsrichtlinien, sofern diese BINARY one vor Vertragsabschluss schriftlich bekannt gegeben oder rechtzeitig vor dem ersten Zugriff oder Zutritt vereinbart werden.

4.4 BINARY one darf Dritte zur Erbringung von Leistungen beiziehen, sofern sie die Kundin vorgängig darüber informiert. BINARY one bleibt gegenüber der Kundin für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.

4.5 Soweit die Termineinhaltung durch eine Ursache gefährdet ist, die BINARY one nicht zu vertreten hat, einschliesslich Pandemien, Streik, Aussperrung sowie Lieferschwierigkeiten oder Qualitätsprobleme von Partnern oder Lieferanten der Kundin, kann BINARY one eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache, die im Verantwortungsbereich der Kundin oder deren Partner oder Lieferanten liegt, kann BINARY one auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.

5 Leistungsänderungen

5.1 Beide Vertragsparteien können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Kontaktpersonen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zu vereinbarenden Zeitrahmen von BINARY one zu offerieren. Die Offerte umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Lösung, insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Sie enthält einen Hinweis, ob die Arbeiten für die Lösung bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden sollten, und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde.

5.2 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt BINARY one während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.

5.3 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Kundenvertrag schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Leistungsumfang, auf die Vergütung und auf die Termine haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen der Kundin und von BINARY one.

6 Verletzung von Schutzrechten

6.1 BINARY one leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine in der Schweiz anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.

6.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt BINARY one auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Kundin gibt solche Forderungen BINARY one schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt BINARY one die der Kundin auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen.

6.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann BINARY one, auf eigene Kosten, nach ihrer Wahl entweder der Kundin das Recht verschaffen, die betroffene Lösung frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Lösung anzupassen bzw. durch eine andere zu ersetzen, welche die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt.

6.4 Die Kundin steht dafür ein, dass sie mit den von ihr eingebrachten Fremdkomponenten keine in der Schweiz anerkannten Schutzrechte verletzt.

7 Vergütung

7.1 BINARY one erbringt ihre Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand. Sie gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Die Vergütung für die Lizenzgewährung ist einmalig oder wiederkehrend.

7.2 Erbringt BINARY one Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung auf Wunsch der Kundin einen Rapport. Dieser nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.

7.3 Sofern kein Festpreis vereinbart wird, ist BINARY one unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist berechtigt, sämtliche Preise auf Anfang des nächsten Kalenderjahres der Teuerung (gemäss Landesindex für Konsumentenpreise) und den Preissteigerungen bei Sublieferanten anzupassen. In keinem Fall darf die Preiserhöhung mehr als 5% betragen.

7.4 Bei grösseren Projekten stellt BINARY one gemäss Zahlungsplan üblicherweise Akontorechnungen und eine Schlussrechnung. Fehlt ein Zahlungsplan, so stellt BINARY one bei kleineren Projekten einmalige Vergütungen nach erfolgter Gesamtabnahme in Rechnung. Bei Vergütung nach Aufwand erfolgt die Rechnungsstellung monatlich, bei wiederkehrenden Vergütungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, vierteljährlich im Voraus jeweils auf den Ablauf des Kalenderquartals. Die Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

7.5 Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Kundin ohne weiteres in Verzug. BINARY one kann der Kundin eine Mahngebühr für den zusätzlichen Aufwand sowie Verzugszinsen gemäss Art. 104 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) in Rechnung stellen.

8 Geheimhaltung

8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beigezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

8.2 BINARY one darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Dritten bekannt geben.

8.3 Werbung und Publikationen über vertragsspezifische Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

8.4 Verletzt eine Vertragspartei oder ein von ihr beigezogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet die verletzende Vertragspartei der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch ein von ihr beigezogener Dritter ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der einmaligen Vergütung oder eine Jahresvergütung, höchstens jedoch CHF 50'000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten; Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet.

9 Datenschutz

9.1 BINARY one hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Details dazu sind in der Datenschutzerklärung festgehalten und auf der Webseite von BINARY one publiziert.

9.2 BINARY one setzt im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zur Datensicherheit ihre dazu erarbeiteten technischen und organisatorischen Massnahmen (nachfolgend «TOM») um. Die TOM werden von Zeit zu Zeit überprüft und bei Bedarf von BINARY one aktualisiert.

9.3 Wenn BINARY one im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten der Kunden im Sinne des Datenschutzgesetzes bearbeitet oder bearbeiten lässt, dann schliessen die Parteien eine zusätzliche «Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung» ab, um den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes nachzukommen.

B Lieferung der Lösung und Lizenzierung

10 Installation und Abnahme

10.1 Wird nichts anderes vereinbart, installiert BINARY one die Lösung gemäss den Vereinbarungen im Kundenvertrag und den dazugehörigen Anhängen (Leistungsbeschreibung, Project Improvement Plan, etc.).

10.2 Die Kundin prüft die Lösung gemäss dem geltenden Freigabe- und Abnahmeprozess. Wird nichts anderes vereinbart, beginnt die Prüfungsperiode am 7. Kalendertag nach der Installation durch BINARY one und dauert 14 Tage. Nach Ablauf dieser Prüfungsperiode gilt die Lösung als genehmigt, wenn die Kundin nicht aufgrund erheblicher Mängel ihre Ablehnung erklärt. Die Inanspruchnahme der Gewährleistung bleibt vorbehalten. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist.

11 Dokumentation

11.1 BINARY one liefert der Kundin zusammen mit der Lösung die für den Betrieb notwendige Installations- und Bedienungsanleitung in einer für die Kundin lesbaren Form. Wird nichts anderes vereinbart, ist die Dokumentation für die Anwender in Deutsch, jene für Informatiker in Deutsch oder Englisch zu liefern.

11.2 Die Kundin darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

11.3 Hat BINARY one Mängel zu beheben, führt sie die Dokumentation soweit erforderlich nach.

12 Ausbildung und Wartungsbereitschaft

12.1 BINARY one übernimmt die Instruktion des Personals der Kundin im vereinbarten Umfang gemäss Kundenvertrag.

12.2 BINARY one wartet die Lösung auf Verlangen der Kundin während mindestens drei Jahren ab der Abnahme bzw. Teilabnahme auf der Grundlage eines entsprechenden Wartungsvertrages und dieser AGB.

13 Rechte an der Lösung

13.1 Die Schutzrechte an der Lösung verbleiben bei BINARY one oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert BINARY one, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.

13.2 Die Kundin erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Lösung in dem im Kundenvertrag vereinbarten Umfang. Die Kundin anerkennt, dass an der Lösung und an weiteren Unterlagen Schutzrechte bestehen und dass diese Betriebsgeheimnisse von BINARY one und des jeweiligen Herstellers sind. Sie trifft Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von BINARY one Dritten nicht zugänglich werden.

13.3 Alle während der Vertragserfüllung entstehenden Schutzrechte, insbesondere an den von BINARY one eigens für die Kundin erstellten Konzepten, Softwareprogrammen und Dokumentationen, gehören BINARY one. Das Recht der Kundin, die für sie erstellten Leistungen für eigene Zwecke zu verwenden, wird dadurch nicht eingeschränkt.

13.4 Für sämtliche Fremdkomponenten gelten die Schutzrechte und Lizenzbestimmungen der Ersteller bzw. der Lizenzgeber. In diesen Fällen ist die Kundin dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Rechte vorhanden sind.

14 Erfüllungsort, Eigentums- und Gefahrenübergang

14.1 Erfüllungsort für die Leistungen von BINARY one ist der Installationsort der Lösungen.

14.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben allfällige Hardware und Datenträger, sofern verwendet, zusammen mit der Lösung Eigentum von BINARY one und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

14.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges der Hardware und allfälliger Datenträger geht nach der Lieferung auf die Kundin über.

C Wartung

Die Wartung erfolgt nach den Bestimmungen in den jeweils abgeschlossenen Wartungsverträgen (auch als Service Level Agreement, kurz SLA, bezeichnet). Sofern kein Wartungsvertrag besteht, wartet BINARY one die Lösung der Kundin nach Aufwand gemäss den jeweils aktuellen Stundensätzen.

D Leistungen nach Aufwand

15 Dienstleistungen von BINARY one

15.1 Dienstleistungen von BINARY one werden, sofern sie nicht Bestandteil einer Gesamtleistung sind, nach Aufwand erbracht und entsprechend den anwendbaren Ansätzen in Rechnung gestellt. Art und Umfang der Dienstleistungen entsprechen der akzeptierten Offerte bzw. werden im Kundenvertrag geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente und Anhänge verwiesen werden.

15.2 Unter diesem Titel behebt BINARY one nach Möglichkeit auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Kundin oder Dritte einzustehen haben.

16 Sorgfältige Ausführung

BINARY one haftet für getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen.

17 Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses

Bei Dienstleistungsaufträgen können die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Auf Verlangen der Kundin stellt BINARY one ihre Tätigkeit unverzüglich ein. Im Falle der Kündigung berechnet sich die Vergütung nach den erbrachten Leistungen.

E Schlussbestimmungen

18 Gewährleistung

18.1 BINARY one gewährleistet, dass ihre Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche die Kundin auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik und in guten Treuen voraussetzen darf.

18.2 Treten bei vertragsgemässer Nutzung Mängel an schriftlich zugesicherten Funktionalitäten einer Lösung auf, hat die Kundin diese Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen an BINARY one schriftlich zu melden. Voraussetzung für den Anspruch auf Mängelbehebung ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erstellte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

18.3 Liegt ein derartiger Mangel vor, kann die Kundin zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. BINARY one behebt den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Bei Bedarf kann BINARY one eine Umgehungslösung derart erarbeiten, dass der Mangel sich nicht mehr schwerwiegend auswirkt.

18.4 Hat BINARY one die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann die Kundin nur bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist.

18.5 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung erlischt für solche Lösungen, die die Kundin ändert oder in die sie sonst wie eingreift, es sei denn, die Kundin weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

18.6 Die Gewährleistungsrechte (gemäss 18.1 bis 18.4) verjähren innerhalb eines Jahres seit der Abnahme bzw. Teilabnahme der Lösung oder der Entgegennahme der Wartungsleistung. Mängel sind sofort nach Entdeckung zu beanstanden.

18.7 BINARY one übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit von Dritt- oder Fremdkomponenten.

19 Haftung

19.1 Eine Vertragspartei haftet für den von ihr oder von einem von ihr beigezogenen Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch der von ihr beigezogene Dritte ein Verschulden trifft. Sie haftet höchstens für den entstandenen Schaden.

19.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Personenschäden unbegrenzt. Für Sachschäden ist sie auf maximal CHF 1'000'000 pro Schadenfall beschränkt.

19.3 Für reine Vermögensschäden entspricht die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit höchstens dem entstandenen Schaden. Bei einer einmaligen Vergütung bzw. einer Jahresvergütung bis zu CHF 250'000 beträgt die Haftung maximal CHF 50'000 pro Vertrag. Bei einer einmaligen Vergütung bzw. einer Jahresvergütung über CHF 250'000 beträgt die Haftung 20% der gesamten Vergütung, maximal aber CHF 100'000 pro Vertrag. Basis für die Berechnung einer Vergütung bildet diejenige Leistung, die das Schadenereignis verursacht hat.

19.4 Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung von BINARY one für indirekte Schäden, Folgeschäden und besondere Schäden ausgeschlossen, insbesondere für:

• entgangenen Gewinn;

• Umsatz-, Produktions-, Betriebs- oder Nutzungsausfall;

• Reputationsschäden und Verlust von Goodwill;

• Datenverlust und Kosten der Datenwiederherstellung;

• Kosten interner Ressourcen;

• Ansprüche Dritter;

• regulatorische Bussen, Verwaltungs- oder Strafsanktionen;

• Vertragsstrafen der Kundin gegenüber Dritten;

• Schäden aus Cyberangriffen, Sicherheitsvorfällen oder KI-Outputs, soweit diese trotz vertragsgemässer Leistungserbringung eintreten.

19.5 BINARY one haftet zudem nicht für Schäden, Verzögerungen oder Sicherheitsvorfälle, soweit diese verursacht oder mitverursacht wurden durch:

• fehlerhafte oder unvollständige Daten der Kundin;

• nicht umgesetzte Empfehlungen, Patches oder Sicherheitsmassnahmen;

• fehlende oder mangelhafte Backups;

• unzureichende Zugriffskontrollen der Kundin;

• unsichere Kundensysteme oder Drittinfrastrukturen;

• eigenmächtige Änderungen der Lösung durch die Kundin oder Dritte;

• Nutzung der Lösung ausserhalb des vereinbarten Zwecks;

• rechtswidrige oder nicht freigegebene Nutzung von KI-Systemen, Daten oder Outputs.

20 Beendigung des Vertragsverhältnisses

20.1 Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn im Kundenvertrag nichts anderes vereinbart ist.

20.2 Bei Verletzung von Lizenz- und Nutzungsrechten sowie bei grundlosem Zahlungsverzug trotz Mahnung kann BINARY one den Kundenvertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats vorzeitig beendigen. Die Kundin hat alle bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

20.3 Bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch die andere Vertragspartei kann der Kundenvertrag jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall pro rata temporis, bei einmaliger Vergütung anteilmässig auf einer Basis von 60 Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

20.4 Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Verletzung von Lizenz- und Nutzungsrechten oder aufgrund von schwerwiegenden Vertragsverletzungen hat die Kundin die Nutzung der Lösung umgehend einzustellen und innert 30 Tagen die Lösung vollständig auf allen Produktivsystemen zu löschen und dies schriftlich zu bestätigen. Die Kundin kann eine Kopie der Lösung zu Archivierungszwecken aufbewahren.

21 Abtretung, Übertragung und Verpfändung

21.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.

21.2 Die Kundin übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen von BINARY one aus Einfuhrzertifikaten, sofern und soweit BINARY one in der Offerte darauf hingewiesen hat.

22 Ergänzungen und Änderungen

22.1 Ergänzungen und Änderungen der vorliegenden AGB gibt BINARY one der Kundin rechtzeitig bekannt. Ohne schriftlichen Gegenbericht der Kundin gelten die angepassten AGB als von der Kundin genehmigt.

22.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Kundenvertrages oder dessen Bestandteile lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Kundenvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.

23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

23.1 Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht anwendbar.

23.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.

23.3 Gerichtsstand ist der Sitz der Kundin oder der Sitz von BINARY one. Der Gerichtsstand wird in der Vertragsurkunde festgelegt.

BINARY one GmbH
Marktgasse 4
6460 Altdorf

„Gute Software läuft unaufgeregt im Hintergrund."
Alexander Simmer Alexander Simmer Entwickler, IT Security Spezialist